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Stadt Leipzig

Taxenordnung

für das Pflichtfahrgebiet Stadt Leipzig Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig Leipzig, 01.Juni 2000 Stadt Leipzig Taxenordnung für das Pflichtfahrgebiet Stadt Leipzig Gemäß § 47 Abs.3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts (PbefZuV) vom 12.September 1996 wird die Verordnung zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig Stadt - Taxenordnung - erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.
(2) Das Gebiet der Stadt Leipzig ist zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.

§ 2 Bereithaltungsrecht

(1) Gemäß § 47 Abs. 2 PBefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle in Leipzig erteilten Konzessionen.
(2) Unternehmen, die vom Bereithaltungsrecht Gebrauch machen, sind nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb innerhalb von drei Monaten nach erteilter Konzession aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend einzusetzen.
(2) Bei einer länger als vier Wochen währenden Unterbrechung des Betriebes ist dazu vorher die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde einzuholen. Im übrigen gilt § 21 PBefG.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) Die Taxe hat gemäß den gültigen Bestimmungen der BO-Kraft ausgerüstet zu sein.
(2) Im Fahrdienst ist durch das Fahrpersonal eine saubere Kleidung zu tragen, kurze Hosen und Sportbekleidung sind grundsätzlich untersagt.
(3) Die Taxen sind den Fahrgästen innen und außen in einem sauberen Zustand anzubieten.
(4) Fundsachen sind unverzüglich den zuständigen Taxenzentralen zu melden und im Fundbüro abzugeben.
(5) Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für die Taxen zu fuhren. Aus ihm muss die personelle Besetzung der Schicht hervorgehen. Der Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Verhalten gegenüber Fahrgästen

(1) Der Taxifahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und höflich zu verhalten.
(2) Beim Ein- und Aussteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für Schwerbehinderte, ältere und gebrechliche Personen sowie Fahrgäste mit Kleinkindern.
(3) Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der Taxifahrer verantwortlich.
(4) Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 100,00 DM bzw. 50,00 € zu wechseln.

§ 6 Ausschluss von der Beförderung

(1) Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxifahrer nur in zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die
a) in grober Weise trotz Ermahnung die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährden,
b) unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
c) der Aufforderung des Taxifahrers zur Zahlung einer angemessenen Vorauszahlung nicht nachkommen.
(2) Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen sind zum Verlassen der Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei.

§ 7 Werbung an Taxen

(1) An Taxen ist Werbung nur an beiden rechten und linken Türflächen gestattet.
(2) Eigenwerbung ist nicht gestattet.
(3) Zur Unterscheidung der Funkzentralen ist ein Aufkleber im Format 11 cm x 11 cm mit Firmierung und Rufnummer in der linken unteren Seite der Heckscheibe zulässig.

§ 8 Ordnung auf Halteplätzen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Halteplätzen bereitgehalten werden. Der Taxifahrer ist berechtigt, sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Halteplatz bereitzuhalten. Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Halteplätze kann von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) An Halteplätzen haben die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft Aufstellung zu nehmen, außer Sonderregelung Hauptbahnhof - Mittelbau. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.
(3) Der Fahrgast kann von den auf einem Halteplatz bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein Vorbeifahren an den wartenden Taxen gestatten. Dieselbe Voraussetzung gilt für die Annahme von über Funk vermittelten Fahraufträgen.
(4) Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten. Das Parken von Taxen auf Halteplätzen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.
(5) Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 200 m eines Halteplatzes ist grundsätzlich untersagt.

§ 9 Mitführen von Vorschriften

Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung, einen Stadtplan mit Straßenverzeichnis, der mindestens das Pflichtfahrgebiet Leipzig umfasst, mitzufahren. Dieser darf nicht älter als 3 Jahre sein. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in diese Taxenordnung zu gewähren.

§ 10 Pflichtbelehrungen

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und der Funkordnung zu belehren.
(2) Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 11 Beförderungsentgelte für das Pflichtfahrgebiet Leipzig

Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig sind in einer gesonderten Tarifordnung festgeschrieben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PbcfG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.06.2000 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Taxenordnung vom 01.08.1995 ihre Gültigkeit.

T i e f e n s e e
Oberbürgermeister

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